Allgemeine Geschäftsbedingungen der Köster Systemtechnik GmbH
§ 1 Allgemeine Bestimmungen
- Unsere Allgemeinen Verkaufsbedingungen gelten für alle unsere Geschäftsbeziehungen mit unseren Kunden ("Käufer"). Die Allgemeinen Verkaufsbedingungen gelten nur, wenn der Käufer Unternehmer (§ 14 BGB), eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder ein öffentlich-rechtliches Sondervermögen ist. Unsere Allgemeinen Verkaufsbedingungen gelten insbesondere für Verträge über den Verkauf und/oder die Lieferung beweglicher Sachen (einschließlich darin enthaltener Software; im Sinne dieser Allgemeinen Verkaufsbedingungen ist die Software insoweit Bestandteil der Ware), unabhängig davon, ob wir die Ware selbst herstellen oder von Lieferanten beziehen (§§ 433, 651 BGB). Soweit nichts anderes vereinbart ist, gelten die Allgemeinen Verkaufsbedingungen in ihrer zum Zeitpunkt der Bestellung des Käufers gültigen Fassung oder jedenfalls in der ihm zuletzt in Textform übermittelten Fassung als Rahmenvereinbarung auch für gleichartige künftige Verträge, ohne dass wir in jedem Einzelfall erneut auf sie hinweisen müssen.
- Unsere Verkaufsbedingungen gelten ausschließlich; entgegenstehende oder von unseren Verkaufsbedingungen oder von gesetzlichen Bestimmungen abweichende Bedingungen des Käufers erkennen wir nicht an, es sei denn, wir hätten ausdrücklich schriftlich ihrer Geltung zugestimmt. Unser Schweigen auf Bedingungen des Käufers gilt nicht als Anerkennung oder Zustimmung. Unsere Verkaufsbedingungen gelten auch dann, wenn wir in Kenntnis entgegenstehender oder von unseren Verkaufsbedingungen abweichender Bedingungen des Käufers die Leistung des Käufers vorbehaltlos annehmen oder in Kenntnis entgegenstehender oder von unseren Verkaufsbedingungen abweichender Bedingungen des Käufers unsere Leistungen vorbehaltlos erbringen. Unsere Verkaufsbedingungen gelten auch dann anstelle etwaiger Bedingungen des Käufers, wenn diese Bedingungen vorsehen, dass wir die Bestellung als vorbehaltlose Annahme der Bedingungen annehmen oder wenn wir liefern, nachdem der Käufer uns über die Geltung seiner Bedingungen informiert hat, es sei denn, wir haben ausdrücklich auf die Geltung unserer Verkaufsbedingungen verzichtet.
- Rechtserhebliche Erklärungen und Anzeigen des Käufers im Zusammenhang mit dem Vertrag (z.B. Fristsetzung, Mängelrüge, Rücktritt oder Minderung) müssen schriftlich, d.h. in Text- oder Schriftform (z.B. Brief, E-Mail, Fax) erfolgen. Gesetzliche Formvorschriften und weitere Beweismittel, insbesondere bei Zweifeln an der Legitimität des Erklärenden, bleiben unberührt.
- Hinweise auf die Geltung gesetzlicher Vorschriften sind nur von klarstellender Bedeutung. Auch ohne eine solche Klarstellung gelten daher die gesetzlichen Bestimmungen, soweit sie in diesen Verkaufsbedingungen nicht unmittelbar abgeändert oder ausdrücklich ausgeschlossen werden.
§ 2 Angebote und Verträge
- Unsere Angebote sind stets freibleibend und unverbindlich. Der Vertragsabschluss bedarf noch unserer schriftlichen Auftragsbestätigung.
- Die Bestellung der Ware durch den Käufer ist ein verbindliches Vertragsangebot. Wir können dieses Vertragsangebot - sofern sich aus der Bestellung nichts anderes ergibt - innerhalb von vierzehn (14) Tagen nach Eingang der Bestellung annehmen.
- Vertrag kommt durch unsere nachträgliche Auftragsbestätigung zustande.
- Der Käufer ist bereits vor Vertragsabschluss verpflichtet, uns schriftlich zu informieren, wenn:
- die zu liefernden Waren nicht ausschließlich für den normalen Gebrauch geeignet sein sollen oder der Käufer eine bestimmte Gebrauchstauglichkeit annimmt,
- die Waren unter ungewöhnlichen Bedingungen verwendet werden oder besonderen Belastungen ausgesetzt sind,
- die Waren unter Bedingungen verwendet werden, die ein besonderes Gesundheits- oder Sicherheitsrisiko darstellen,
- die Waren außerhalb Deutschlands verwendet oder an außerhalb Deutschlands ansässige Kunden des Käufers geliefert werden sollen, oder
- Öffentliche Äußerungen des Herstellers oder anderer Dritter sind für die Kaufentscheidung des Käufers ausschlaggebend.
- Unsere Angaben zu den Waren (z.B. Gewichte, Maße, Gebrauchswerte, Belastbarkeit, Toleranzen und technische Daten) sowie unsere Darstellungen derselben (z.B. Zeichnungen und Abbildungen) sind nur annähernd maßgebend, soweit nicht die Verwendbarkeit zum vertraglich vorgesehenen Zweck eine genaue Übereinstimmung voraussetzt. Sie stellen keine Beschaffenheits- oder Haltbarkeitsgarantien der von uns zu liefernden Waren dar. Garantien, die von uns bei Vertragsschluss übernommen werden sollen, bedürfen als "Garantie" der ausdrücklichen schriftlichen Bestätigung.
- Handelsübliche Abweichungen und Abweichungen, die aufgrund rechtlicher Vorschriften erfolgen oder technische Verbesserungen darstellen, sowie die Ersetzung von Bauteilen durch gleichwertige Teile sind zulässig, soweit sie die Verwendbarkeit zum vertraglich vorgesehenen Zweck nicht beeinträchtigen.
- Mit Ausnahme der Abnahme der Ware gemäß § 433 Abs. 2 BGB wird keine Abnahme der Ware vereinbart.
- Mit Vertragsschluss übernehmen wir kein Beschaffungsrisiko im Sinne des § 276 BGB, auch wenn wir nur zur Lieferung einer bestimmten Art von Waren verpflichtet sind. Ferner übernehmen wir keine Garantie für die Ware.
- Alle Vereinbarungen, die zwischen uns und dem Käufer zwecks Ausführung dieses Vertrages zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses getroffen werden, sind in dem Vertrag und diesen Verkaufsbedingungen schriftlich niedergelegt.
- An Mustern, Abbildungen, Zeichnungen, Kalkulationen und sonstigen Unterlagen, die wir dem Käufer zur Kenntnis gebracht oder zur Verfügung gestellt haben, behalten wir uns alle Eigentums- und Urheberrechte vor. Dies gilt auch für solche schriftlichen Unterlagen, die als "vertraulich" bezeichnet sind. Vor ihrer Weitergabe an Dritte bedarf der Käufer unserer ausdrücklichen schriftlichen Zustimmung.
§ 3 Lieferung, Lieferzeit
- Sofern hinsichtlich der Lieferung nichts anderes vereinbart wurde, erfolgt die Lieferung EXW Iserlohn, Incoterms 2020. Der Versand unserer Waren erfolgt ausdrücklich auf Kosten und Gefahr des Käufers.
- Der Gefahrenübergang erfolgt bei der Lieferung. Verzögert sich die Lieferung, weil wir infolge gänzlichen oder teilweisen Zahlungsverzuges des Käufers von unserem Zurückbehaltungsrecht Gebrauch machen, oder aus einem sonstigen, vom Käufer zu vertretenden Grund, so geht die Gefahr spätestens ab Zugang der Mitteilung der Versand- bzw. Leistungsbereitschaft gegenüber dem Käufer auf diesen über.
- Der Beginn der von uns angegebenen Lieferzeit setzt die Abklärung aller technischen Fragen voraus. Die Einhaltung unserer Lieferverpflichtung setzt weiter die rechtzeitige und ordnungsgemäße Erfüllung aller Verpflichtungen des Käufers voraus. Die Einrede des nicht erfüllten Vertrages bleibt uns vorbehalten.
- Wir sind zu Teillieferungen und Teilleistungen innerhalb der vereinbarten Lieferfristen bzw. zum vereinbarten Liefertermin berechtigt, soweit dies für den Käufer zumutbar ist.
- Sofern der Käufer nach Abschluss des Vertrages noch Änderungen an der Ware wünscht, führt dies – sofern wir diesen Änderungen zustimmen, wozu wir nicht verpflichtet sind – zu einer Verlängerung der Lieferfrist. Je nach der Auftragssituation kann der Zeitraum der Verlängerung einen größeren Zeitraum ausmachen, als für die reine Umsetzung der Änderungswünsche erforderlich wäre.
§ 4 Rücktritt bei Verzug, Schadensersatz bei Verzug
- Sofern wir verbindliche Lieferfristen oder Liefertermine aus Gründen, die wir nicht zu vertreten haben, nicht einhalten können (Nichtverfügbarkeit der Leistung), werden wir den Käufer hierüber unverzüglich informieren und ihm gleichzeitig die voraussichtliche neue Lieferfrist bzw. den voraussichtlichen neuen Liefertermin mitteilen. Ist die Leistung auch innerhalb der neuen Lieferfrist bzw. am neuen Liefertermin aus Gründen, die wir nicht zu vertreten haben, nicht verfügbar, sind wir berechtigt, ganz oder teilweise vom Vertrag zurückzutreten; eine bereits erbrachte Gegenleistung des Käufers werden wir unverzüglich erstatten. Als Fall der Nichtverfügbarkeit der Leistung in diesem Sinne gilt insbesondere eine Situation, in der wir von unserem Lieferanten aus Gründen, die wir nicht zu vertreten haben, trotz ordnungsgemäßer kongruenter Beschaffung (d.h. trotz vertraglicher Vereinbarung mit unserem Lieferanten, mit der der Erfüllungsanspruch des Käufers hinsichtlich Menge, Qualität und Leistungsfrist vertragsgemäß erfüllt werden kann) nicht rechtzeitig beliefert werden.
- Kommt der Käufer in Annahmeverzug oder verletzt er schuldhaft sonstige Mitwirkungspflichten, so sind wir berechtigt, den uns insoweit entstehenden Schaden, einschließlich etwaiger Mehraufwendungen ersetzt zu verlangen. Weitergehende Ansprüche behalten wir uns vor.
- Der Käufer ist zum Rücktritt vom Vertrag wegen verspäteter Lieferung und/oder Nichtlieferung nur berechtigt, wenn wir mit der Erfüllung der uns obliegenden Hauptpflichten in Verzug sind oder wir in sonstiger Weise vertraglich begründete Pflichten wesentlich verletzt haben und wir den Verzug oder die Pflichtverletzung zu vertreten haben. Zur Herbeiführung des Verzuges bedarf es stets einer schriftlichen Aufforderung an uns, unsere Leistungen innerhalb einer angemessenen Frist zu erbringen, auch wenn der Zeitpunkt der Leistungserbringung kalendermäßig bestimmt ist. Im Übrigen gelten für den Verzugseintritt die gesetzlichen Bestimmungen.
- Geraten wir nach den gesetzlichen Vorschriften unter Berücksichtigung der Regelungen in diesen Verkaufsbedingungen in Lieferverzug und hat der Käufer Schadenersatzansprüche wegen Verzuges gegen uns, so ist unsere Haftung im Falle des Lieferverzuges begrenzt auf 0,5 % des mit dem Käufer vereinbarten Nettopreises für jede vollendete Woche des Verzugs der nicht oder verspätet gelieferten Ware, höchstens jedoch auf 5 % des mit dem Käufer vereinbarten Nettopreises für die nicht oder verspätet gelieferte Ware. Ansprüche bleiben hiervon unberührt:
- aufgrund eines betrügerischen Vertragsbruchs,
- aufgrund einer vorsätzlichen und grob fahrlässigen Vertragsverletzung,
- wegen der Übernahme eines Beschaffungsrisikos im Sinne des § 276 BGB,
- aufgrund der Verletzung von Leben, Körper und Gesundheit und
- im Falle einer Haftung nach dem Produkthaftungsgesetz.
- Soweit wir das Transportrisiko tragen, gilt abweichend von § 3 Abs. 1 dieser Verkaufsbedingungen verpflichtet, jeden äußerlich erkennbaren Verlust oder jede äußerlich erkennbare Beschädigung der Fracht spätestens bei Anlieferung durch den Frachtführer dem Frachtführer anzuzeigen und den Verlust oder die Beschädigung ausreichend deutlich zu kennzeichnen. Ist der Verlust oder die Beschädigung äußerlich nicht erkennbar, so ist der Verlust oder die Beschädigung dem Frachtführer spätestens innerhalb von sieben (7) Tagen nach der Ablieferung anzuzeigen und der Verlust oder die Beschädigung ausreichend deutlich zu kennzeichnen. Die Anzeige hat in Textform zu erfolgen.
§ 5 Installation und Montage
- Sofern nicht schriftlich anders vereinbart, gelten für die Installation und Montage die folgenden Bestimmungen:
- Der Besteller hat auf seine Kosten zu übernehmen und rechtzeitig zu stellen:
- Dalle Erd-, Bau- und sonstigen branchenfremden Nebenarbeiten einschließlich der dazu benötigten Fach- und Hilfskräfte, Baustoffe und Werkzeuge,
- die für die Montage und Inbetriebnahme erforderlichen Waren und Materialien, wie Gerüste, Hebezeuge und andere Vorrichtungen, Brennstoffe und Schmiermittel
- Energie und Wasser an der Verwendungsstelle, einschließlich Anschlüsse, Heizung und Beleuchtung
- bei der Montagestelle für die Aufbewahrung der Maschinenteile, Apparaturen, Materialien, Werkzeuge usw. genügend große, geeignete, trockene und verschließbare Räume und für das Montagepersonal angemessene Arbeits- und Aufenthaltsräume einschließlich den Umständen angemessener sanitärer Anlagen; im Übrigen hat der Besteller zum Schutz des Besitzes des Lieferers und des Montagepersonals auf der Baustelle die Maßnahmen zu treffen, die er zum Schutz des eigenen Besitzes ergreifen würde
- Schutzkleidung und Schutzvorrichtungen, die aufgrund besonderer Umstände am Aufstellungsort erforderlich sind.
- Vor Beginn der Montagearbeiten hat der Besteller die nötigen Angaben über die Lage verdeckt geführter Strom-, Gas- und Wasserleitungen oder ähnlicher Anlagen sowie die erforderlichen statischen Angaben unaufgefordert zur Verfügung zu stellen.
- Vor Beginn der Aufstellung oder Montage müssen sich die für die Aufnahme der Arbeiten erforderlichen Beistellungen und Gegenstände an der Aufstellungs- oder Montagestelle befinden und alle Vorarbeiten vor Beginn des Aufbaues soweit fortgeschritten sein, dass die Aufstellung oder Montage vereinbarungsgemäß begonnen und ohne Unterbrechung durchgeführt werden kann. Anfuhr Wege und der Aufstellungs- oder Montageplatz müssen geebnet und geräumt sein.
- Verzögern sich die Aufstellung, Montage oder Inbetriebnahme durch nicht vom Lieferer zu vertretenden Umständen, so hat der Besteller in angemessenem Umfang die Kosten für Wartezeit und zusätzlich erforderliche Reisen des Lieferers oder des Montagepersonals zu tragen.
- Der Besteller hat dem Lieferer wöchentlich eine Aufstellung über die von dem Montagepersonal geleisteten Arbeitsstunden zu übergeben und dem Lieferer den Abschluss der Aufstellung, Montage oder Inbetriebnahme unverzüglich zu bescheinigen.
- Verlangt der Lieferant nach Fertigstellung die Abnahme der Lieferung, so hat sie der Besteller innerhalb von zwei Wochen vorzunehmen. Geschieht dies nicht, so gilt die Abnahme als erfolgt. Die Abnahme gilt gleichfalls als erfolgt, wenn die Lieferung - gegebenenfalls nach Abschluss einer vereinbarten Testphase - in Gebrauch genommen worden ist.
- Der Besteller hat auf seine Kosten zu übernehmen und rechtzeitig zu stellen:
§ 6 Preise
- Sofern sich aus unserem Vertragsabschlussdokument (dies ist in der Regel unsere Auftragsbestätigung, bei verbindlichen Angeboten unser Angebot) nichts anderes ergibt, gelten unsere Preise auf der Basis EXW Iserlohn, Incoterms 2020.
§ 7 Zahlungsbedingungen und Zahlungsverzug
- Der Rechnungsbetrag ist innerhalb von 30 Tagen nach Rechnungsstellung und Lieferung netto zu begleichen. Der Käufer ist verpflichtet, den vollen Kaufpreis ohne jeden Abzug an dem in unserem Vertragsabschlussdokument (dies ist in der Regel unsere Auftragsbestätigung, bei verbindlichen Angeboten unser Angebot) angegebenen Datum oder, falls ein solches nicht angegeben ist, bei Rechnungsstellung auf das von uns bezeichnete Konto spesen- und kostenfrei zu zahlen. Kommt der Käufer in Zahlungsverzug, so sind wir berechtigt, Verzugszinsen in Höhe des üblichen Kontokorrentzinssatzes zu verlangen. Falls uns ein höherer Verzugsschaden nachweisbar entstanden ist, sind wir berechtigt, diesen geltend zu machen. Wir sind jedoch jederzeit, auch im Rahmen einer laufenden Geschäftsbeziehung, berechtigt, eine Lieferung ganz oder teilweise nur gegen Vorauszahlung durchzuführen. Spätestens mit der Auftragsbestätigung erklären wir einen entsprechenden Vorbehalt.
- Der Zahlungsverzug richtet sich nach den gesetzlichen Bestimmungen. Während des Verzugs ist der Kaufpreis mit Verzugszinsen in Höhe des jeweils gültigen gesetzlichen Zinssatzes zu verzinsen. Die Geltendmachung eines weiteren Verzugsschadens bleibt vorbehalten. Gegenüber Kaufleuten bleibt unser Anspruch auf kaufmännische Verzugszinsen nach § 353 HGB unberührt.
- Aufrechnungs- und Zurückbehaltungsrechte stehen dem Käufer nur zu, wenn seine Gegenansprüche rechtskräftig festgestellt, unbestritten oder von uns anerkannt sind oder auf dem gleichen Vertragsverhältnis beruhen.
- Wenn der Käufer fällige Rechnungen nicht begleicht, Zahlungsfristen überschritten werden oder sich seine Vermögensverhältnisse nach Vertragsschluss verschlechtern oder wir nach Vertragsschluss Auskünfte erhalten, die die Zahlungsfähigkeit oder Kreditwürdigkeit des Käufers in Frage stellen, sind wir berechtigt, (a) die gesamte Restschuld des Käufers fällig zu stellen und unter Abänderung der getroffenen Vereinbarungen Vorauszahlung oder Sicherheitsleistung zu verlangen, (b) nach erfolgter Lieferung sofortige Zahlung aller unserer Forderungen, die auf demselben Rechtsverhältnis beruhen, zu verlangen und (c) die Unsicherheitseinrede des § 321 BGB geltend zu machen.
§ 8 Gewährleistung
- Wir weisen ausdrücklich darauf hin, dass unsere Informationen und Aussagen nach bestem Wissen und Gewissen gemacht werden. Funktion und Anwendung liegen jedoch in der alleinigen Verantwortung des Anwenders, der die einwandfreie Eignung unserer Produkte für seinen Einsatzzweck vor jeder beabsichtigten Verwendung überprüfen muss. Wir übernehmen keine ausdrückliche oder stillschweigende Garantie für die Eignung, Funktion oder Marktgängigkeit der Anwenderprodukte für einen bestimmten oder allgemeinen Gebrauch und können bei Nichtbeachtung nicht für zufällige oder Folgeschäden haftbar gemacht werden.
- Mängelansprüche des Käufers bestehen nur, wenn der Käufer seinen nach §§ 377, 381 HGB geschuldeten Untersuchungs- und Rügeobliegenheiten ordnungsgemäß nachgekommen ist. Soweit ein von uns zu vertretender Mangel der Ware vorliegt, sind wir unter Ausschluss der Rechte des Käufers, vom Vertrag zurückzutreten oder den Kaufpreis herabzusetzen (Minderung), zur Nacherfüllung verpflichtet, es sei denn, dass wir aufgrund der gesetzlichen Regelungen zur Verweigerung der Nacherfüllung berechtigt sind. Der Käufer hat uns eine angemessene Frist zur Nacherfüllung zu gewähren. Die Nacherfüllung kann nach unserer Wahl durch Beseitigung des Mangels (Nachbesserung) oder durch Lieferung einer neuen Ware erfolgen. Wir sind berechtigt, die geschuldete Nacherfüllung davon abhängig zu machen, dass der Käufer den fälligen Kaufpreis bezahlt. Der Käufer ist jedoch berechtigt, einen im Verhältnis zum Mangel angemessenen Teil des Kaufpreises zurückzubehalten. Die zum Zwecke der Prüfung und Nacherfüllung erforderlichen Aufwendungen, insbesondere Transport-, Wege-, Arbeits- und Materialkosten (ausgenommen: Aus- und Einbaukosten), tragen wir, wenn tatsächlich ein Mangel vorliegt. Andernfalls können wir vom Käufer Ersatz der Aufwendungen verlangen, die sich aus dem unberechtigten Verlangen nach Mängelbeseitigung ergeben (insbesondere Prüf- und Transportkosten), es sei denn, die Mangelhaftigkeit war für den Käufer nicht erkennbar.
- Ist die Nacherfüllung misslungen, kann der Käufer nach seiner Wahl Herabsetzung des Kaufpreises (Minderung) verlangen oder den Rücktritt vom Vertrag erklären. Die Nachbesserung gilt mit dem zweiten vergeblichen Versuch als fehlgeschlagen, soweit nicht aufgrund des Vertragsgegenstands weitere Nachbesserungsversuche angemessen und dem Käufer zumutbar sind.
- Das Recht des Käufers zur Geltendmachung von weitergehenden Schadensersatzansprüchen bleibt unberührt.
- Die Gewährleistungsansprüche des Käufers verjähren ein Jahr nach Ablieferung der Ware an den Käufer, es sei denn, wir haben den Mangel arglistig verschwiegen; in diesem Fall gelten die gesetzlichen Regelungen.
- Wird nach Vertragsschluss erkennbar (z.B. durch Antrag auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens), dass unser Anspruch auf den Kaufpreis durch mangelnde Leistungsfähigkeit des Käufers gefährdet wird, sind wir berechtigt, die Leistung nach den gesetzlichen Vorschriften zu verweigern und - gegebenenfalls nach Fristsetzung - vom Vertrag nach § 321 BGB zurückzutreten. Bei Verträgen über die Herstellung unzumutbarer Sachen (Sonderanfertigungen) können wir den Rücktritt sofort erklären; die gesetzlichen Bestimmungen über die Entbehrlichkeit einer Fristsetzung bleiben unberührt.
§ 9 Vorbehalt der Eigentumsrechte
- Die verkaufte Ware bleibt bis zur vollständigen Bezahlung aller unserer gegenwärtigen und künftigen Forderungen aus dem Kaufvertrag und der laufenden Geschäftsbeziehung (gesicherte Forderungen) mit dem Käufer unser Eigentum. Der Käufer ist berechtigt, über die gekaufte Ware im ordentlichen Geschäftsgang zu verfügen. Der Eigentumsvorbehalt erstreckt sich auch auf die durch Verarbeitung, Vermischung oder Verbindung unserer Waren entstehenden Erzeugnisse, wobei wir als Hersteller gelten. Bleibt bei einer Verarbeitung, Vermischung oder Verbindung mit Waren Dritter deren Eigentumsrecht bestehen, so erwerben wir Miteigentum im Verhältnis der Rechnungswerte dieser verarbeiteten Waren. Der Käufer gilt in diesen Fällen als Verwahrer.
- Die aus dem Weiterverkauf der Ware entstehenden Forderungen gegen Dritte tritt der Käufer schon jetzt insgesamt bzw. in Höhe unseres etwaigen Miteigentumsanteils (siehe Ziffer 8.1) zur Sicherung an uns ab. Er ist ermächtigt, sie bis zum Widerruf oder zur Einstellung seiner Zahlungen an uns für unsere Rechnung einzuziehen. Zur Abtretung dieser Forderungen ist der Käufer nicht befugt.
- Eine Verpfändung oder Sicherungsübereignung der Vorbehaltsware ist dem Käufer untersagt.
- Von einer Pfändung oder einer anderen Beeinträchtigung unserer Rechte durch Dritte muss uns der Käufer unverzüglich benachrichtigen.
- Im Falle des Zahlungsverzuges oder einer Vermögensverschlechterung sind wir berechtigt, die sofortige Herausgabe der Vorbehaltsware zu verlangen. Befristete Forderungen werden sofort fällig.
- Übersteigt der Wert der Sicherheiten unsere Forderungen um mehr als 10 %, so werden wir auf Verlangen Sicherheiten nach unserer Wahl in entsprechender Höhe freigeben.
§ 10 Software
- Sofern im Lieferumfang Software enthalten ist, wird dem Käufer ein nicht ausschließliches Recht eingeräumt, die gelieferte Software einschließlich ihrer Dokumentation zu nutzen. Sie wird zur Verwendung auf dem dafür bestimmten Liefergegenstand überlassen. Eine Nutzung der Software auf mehr als einem System ist untersagt.
- Der Besteller darf die Software nur im gesetzlich zulässigen Umfang (§§ 69 a ff. UrhG) vervielfältigen, überarbeiten, übersetzen oder von dem Objektcode in den Quellcode umwandeln. Der Käufer verpflichtet sich, Herstellerangaben und Copyright-Vermerke nicht zu entfernen oder ohne unsere vorherige ausdrückliche Zustimmung zu verändern.
- Sämtliche sonstigen Rechte an der Software und den Dokumentationen einschließlich der Kopien bleiben bei uns bzw. dem Softwarelieferanten. Die Vergabe von Unterlizenzen ist nicht zulässig.
§ 11 Exportklausel
- Wir sind nicht zum Ersatz von Schäden des Kunden oder anderer Personen verpflichtet, die durch Lieferverzögerungen oder die völlige Lieferunmöglichkeit aufgrund gesetzlicher oder behördlicher Exportbeschränkungen entstehen, es sei denn, wir handeln vorsätzlich oder grob fahrlässig. Die Verpflichtung des Kunden zur Zahlung der vereinbarten Vergütung bleibt durch den Eintritt von Leistungsstörungen infolge von Exportbeschränkungen unberührt. Wir haben das Recht, vom Vertrag zurückzutreten, wenn nach Vertragsabschluss Leistungsstörungen infolge von Exportbeschränkungen auftreten.
§ 12 Erfüllungsort, Gerichtsstand und anwendbares Recht
- Erfüllungsort und Gerichtsstand für Lieferungen und Zahlungen sowie sämtliche sich zwischen uns und dem Käufer ergebenden Streitigkeiten ist unser Geschäftssitz in Iserlohn.
- Die Geschäftsbeziehungen zwischen den Vertragsparteien regeln sich ausschließlich nach dem in der Bundesrepublik Deutschland geltenden Recht unter Ausschluss des internationalen Einheitsrechts, insbesondere der Bestimmungen des UN-Kaufrechts.
Stand 12.10.2020